Joachim
Zetor Teilehändler
Team
- Dabei seit
- 6.07.2012
- Beiträge
- 19.990
- Vorname
- Zetorversteher
- Traktor/en
- Zetor 5011, 3045, 2011, 7745
Moin,
ichwurde heute von meiner besseren Hälfte auf die Mautpflicht ab 1. Juli 2024 hingewiesen, welche für viele Fahrzeuge mit über 3,5 to zgGw. auf vielen Bundestraßen und Autobahnen gilt.
Außnahmen gibt es, ein undurchsichtiges Preismodel und in meinem Fall offene Fragen...
Externe Infos:
Welche Fahrzeuge sind Mautpflichtig seit 1.7. 2024 ?
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind wohl generell ausgenommen von der aktuellen neuen Maut.
Hat ja aber auch nicht jeder weil sich damit auch wieder neue Fragen bei gewissen Fahrten (Transporten) auftun...
Soweit ichs verstanden habe, gilt die Maut für Fahrzeuge die im Güterverkehr eingesetzt werden, also Waren transportieren - doch was fällt da am Ende denn alles drunter?
Meine Fragen:
Traktor und Gespanne:
Wie verhält es sich aber mit dem Traktor - so richtig schlau werde ich da aus diversen Berichten und Beiträgen im Internet noch nicht, da im Zusammenhang mit einem Traktor wie so oft direkt der LoF zweck verknüpft wird, was bei vielen von uns im Bereich Oldtimer aber nicht der Fall sein wird wenn man mit schwarzen Kennzeichen unterwegs ist, wie auch bei mir. Befreit sind meinem aktuellen Kenntnisstand aber nur LoF Fahrzeuge, also Fahrzeuge die auch im LoF Zweck eingesetzt und entsprechend mit grünen Kennzeichen angemeldet sind.
Andererseits sind ja selbst LoF Traktoren betroffen, welche über 7,5 to wiegen und schneller wie 40 kmh fahren - diese müssen seit ein paar Tagen Maut zahlen.
Der Traktor solo ist ja bauartbedingt nun nicht für den Gütertransport bestimmt, sondern bestenfalls eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Mautpflicht nach der 1. Alternative (siehe oben) besteht da also mAn. erst einmal nicht. OK.
Mautpflicht nach der 2. Alternative - da wirds dann interessanter. Die Frage ist hier, ist z.B. das befördern von Heuballen mit einem privaten nicht LoF Fahrzeug mit Anhänger schon das befördern von Gütern (Werkverkehr) nach dem $1 GüKG ? Also der Klassiker: Erntehilfe mit dem privaten alten Traktor beim befreundeten Landwirt z.B..
Kleintransporter:
Beim Kleintransporter wirds dann vielleicht interessanter - da liest man wiedersprüchliches. Einmal heist es, es zähle nur das Zugfahrzeug zgGw. und dann wieder ist die Rede von Fahrzeugkombination, also dem Gespann. Da blick ich aktuell noch nicht durch... aber:
Damit sollte ein klassischer Kleintransporter/SUV, privat genutzt, mit bis 3,5 to zgGw. auch mit Anhänger wohl aktuell nicht Mautpflichtig sein.
Ich hoffe ich mach mir mal wieder unnötig nen Kopf, wenn aber doch nötig - dann wäre es ja für viele interessant die keinen LoF Betrieb und kein H-Kennzeichen und oder ein entsprechend schweres Zugafhrzeug (Pkw, SUV, Kleintransporter ggf. mit Trailer) haben.
ichwurde heute von meiner besseren Hälfte auf die Mautpflicht ab 1. Juli 2024 hingewiesen, welche für viele Fahrzeuge mit über 3,5 to zgGw. auf vielen Bundestraßen und Autobahnen gilt.
Außnahmen gibt es, ein undurchsichtiges Preismodel und in meinem Fall offene Fragen...
Externe Infos:
- Toll Collect | Maut für Lkw über 3,5 Tonnen (https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/3_5_tonnen_maut/p1745_3_5_tonnen_maut.html)
-
Maut über 3,5 Tonnen 2024: Sind Sie betroffen und vorbereitet? | Tankkarte für Unternehmen aller Größen: Shell Card
3,5 Tonnen Mautpflicht ab Juli 2024 auch in Deutschland! Fahrzeuge über 3,5 Tonnen auf allen Straßen sind betroffen ➜ Jetzt lesen!www.shell.de
Welche Fahrzeuge sind Mautpflichtig seit 1.7. 2024 ?
Quelle: TollcollectMautpflichtig sind nach § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die
Mautpflicht besteht, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist.
- für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
- dafür verwendet werden (2. Alternative).
Mautpflicht nach der 1. Alternative
Die Mautpflicht ergibt sich in diesem Fall aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie zum Beispiel bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind mautpflichtig unabhängig davon, ob
- es sich um eine Privatfahrt handelt,
- tatsächlich Güter befördert werden,
- die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
- das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Mautpflicht nach der 2. Alternative
Mautpflicht besteht auch für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Fahrzeugart und ihrer Aufbauten eigentlich nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen), die aber Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Von Bedeutung ist, ob bei der jeweiligen Fahrt entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) befördert werden.
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind wohl generell ausgenommen von der aktuellen neuen Maut.
Hat ja aber auch nicht jeder weil sich damit auch wieder neue Fragen bei gewissen Fahrten (Transporten) auftun...
Soweit ichs verstanden habe, gilt die Maut für Fahrzeuge die im Güterverkehr eingesetzt werden, also Waren transportieren - doch was fällt da am Ende denn alles drunter?
Meine Fragen:
- Traktor über 3,5 to zgGW. (z.B. Zetor 7340 mit 5,3 to zgGw.), kein LoF Fahrzeug - weil kein LoF Betrieb, also normale schwarze Kennzeichen.
- Kleintransporter mit 3 to zgGw., als Pkw zugelassen (nicht als Lkw) mit Anhänger (dann über 5 to zZgGw.), privat genutzt
Traktor und Gespanne:
Wie verhält es sich aber mit dem Traktor - so richtig schlau werde ich da aus diversen Berichten und Beiträgen im Internet noch nicht, da im Zusammenhang mit einem Traktor wie so oft direkt der LoF zweck verknüpft wird, was bei vielen von uns im Bereich Oldtimer aber nicht der Fall sein wird wenn man mit schwarzen Kennzeichen unterwegs ist, wie auch bei mir. Befreit sind meinem aktuellen Kenntnisstand aber nur LoF Fahrzeuge, also Fahrzeuge die auch im LoF Zweck eingesetzt und entsprechend mit grünen Kennzeichen angemeldet sind.
Andererseits sind ja selbst LoF Traktoren betroffen, welche über 7,5 to wiegen und schneller wie 40 kmh fahren - diese müssen seit ein paar Tagen Maut zahlen.
Der Traktor solo ist ja bauartbedingt nun nicht für den Gütertransport bestimmt, sondern bestenfalls eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Mautpflicht nach der 1. Alternative (siehe oben) besteht da also mAn. erst einmal nicht. OK.
Mautpflicht nach der 2. Alternative - da wirds dann interessanter. Die Frage ist hier, ist z.B. das befördern von Heuballen mit einem privaten nicht LoF Fahrzeug mit Anhänger schon das befördern von Gütern (Werkverkehr) nach dem $1 GüKG ? Also der Klassiker: Erntehilfe mit dem privaten alten Traktor beim befreundeten Landwirt z.B..
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
Kleintransporter:
Beim Kleintransporter wirds dann vielleicht interessanter - da liest man wiedersprüchliches. Einmal heist es, es zähle nur das Zugfahrzeug zgGw. und dann wieder ist die Rede von Fahrzeugkombination, also dem Gespann. Da blick ich aktuell noch nicht durch... aber:
Quelle: TollcollectGesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen
Die technisch zulässige Gesamtmasse bei Fahrzeugkombinationen wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse des Motorfahrzeugs mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
Damit sollte ein klassischer Kleintransporter/SUV, privat genutzt, mit bis 3,5 to zgGw. auch mit Anhänger wohl aktuell nicht Mautpflichtig sein.
Ich hoffe ich mach mir mal wieder unnötig nen Kopf, wenn aber doch nötig - dann wäre es ja für viele interessant die keinen LoF Betrieb und kein H-Kennzeichen und oder ein entsprechend schweres Zugafhrzeug (Pkw, SUV, Kleintransporter ggf. mit Trailer) haben.
Zuletzt bearbeitet: