Frage Zulässige Anhängelast Zetor 5211 - 7745?

  • Ersteller des Themas Christian 5211
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Hallo,

normalerweise sollten in den Bundesdeutschen Papieren für LOF-Zugmaschinen keine Anhängelasten drin stehen. Weil eine Zugmaschine darf jegliches Gewicht wegziehen (es müssen nur jeweils die Kennwerte, wie D-Wert, Dc-Wert, etc. von Anhänger und Traktorkupplung passen; Kennwerte sind eine Art Deichselvergleichskraft welche zwischen Traktor und Anhänger wirkt).

Nicht desto trotz finde ich die max. Anhängelasten eigentlich gut. Irgendwo im Forum hatte ich schon mal die Anhängelasten vom 5211 geschrieben.

Standardmäßig war der auf 8.150 kg (BK 63 mit gebremsten Anhänger gesetzt).
In den Erweiterungen ist dieser Wert aber amtlich deutlich aufgedrieselter gewesen:

10.000 kg für pneumatisch gebremste Anhängefahrzeuge
6.000 kg für auflaufgebremste Anhängefahrzeuge
750 kg für ungebremste Anhängefahrzeuge
1.500 kg für ungebremste einachsige Anhängefahrzeuge

Die Werte stehen im KTA Typschein (quasi die Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr) zu diesem Fahrzeug drin. Ja wie gesagt eigentlich gibt es solche Zahlen im Bundesdeutschen Recht nicht mehr absolut. Aber als Richtwert sind diese schon ziemlich gut (gerade das zwischen ordentlich gebremsten und auflaufgebremsten so gravierend unterschieden wird). Achja die 1.500 kg kann man aber heute nicht mehr nutzen, da dort unser STVO entgegensteht.

Gruß Ulf
 
Ja und nein.

Die Anhängelast einer LOF-Zugmaschine ist unbeschränkt (nach Bundesrecht), aber nur für gebremste Fahrzeuge. Für ungebremste gilt der Wert der eingetragen ist, beim 5211 ja die 750 kg.

Nach STVO darf ein ungebremster Anhänger eh nur 750 kg wiegen (es sei denn erst eine Arbeitsmaschine). Aber nach STVO gilt dies nur für Fahrzeuge mit Allradbremse und das hat fast kein Traktor. Ergo ist dies schon eine recht graue Grauzone. Da die meisten aber kaum das Problem haben sollte es sich fast von allein erledigen.

Gruß Ulf
 
Die Anhängelast einer LOF-Zugmaschine ist unbeschränkt (nach Bundesrecht), aber nur für gebremste Fahrzeuge.
Du meinst hier sicher Druckluftgebremst, oder, Ulf? Für Auflaufgebremst gilt das doch wieder sicher nicht - richtig? :denk2:

Wenn hier damit dann mal durch sind - würde ich mal versuchen das alles zusammen zu fassen und du schaust dir das noch mal an ob mans dann so stehen lassen kann. :like
 
Hallo Joachim,

wieder ja und nein. Prinzipiell ist eine Bremse eine Bremse und es wird grundsätzlich nicht unterschieden zwischen Druckluft - und Auflaufgebremst.

Aber die Auflaufbremse in der Landwirtschaft ist glücklicherweise in der Anhängemasse begrenzt. Ich glaube es waren 8t und bis 40 km/h für einen Anhänger und 2x 8t und dann 25 km/h für 2 Anhänger.
Aus Technischen Gründen hat die DDR am 5211 die Auflaufbremse nur bis 6t zugelassen.

Nach Bundesrecht, kann man aber (wenn die Kennwerte der Zugeinrichtung, der Anhängekupplung) zueinander passen sogar am Zetor 2x 8t auflaufgebremst anhängen. Ich persönlich hoffe mal, dass die Kennwerte der Anhängekupplung dafür nicht ausreichen und niemand auf die Idee kommt sowas zu machen. Aber solange er keine Anhängelast (gebremst) in den Papieren drin stehen hat und die Randbedingungen passen, dann darf er das machen. Ist zwar Harakiri.

(P.S. Auflaufbremse ist für mich als technisch versierten eh immer Blödsinn. Im PKW Anhänger Bereich finde ich diese o.k., da dort das Zugfahrzeug bedeutend besser bremst und nur wenn das Zugfahrzeug quasi überbremst [stärker bremst] kann der Anhänger auflaufen und dann bremsen. Im Traktorbereich ist das völliger Blödsinn, da du dort beim Überbremsen immer die Gefahr des Einknickens, etc. hast.
Ergo Druckluftbremsen bremsen auch auch anders. Da dort der Anhänger leicht überbremsen soll, damit bremst der Anhänger etwas mehr und der Zug bleibt immer gestreckt und gerade.)
 
Wie man sieht, ist das ein spannendes Thema (wie viele andere auch).
Und es gibt auch hier keine klare Linie was wie in die Papiere eingetragen wird, oder werden muss.

Leider. :grumpy Wenn es schon "so viele" Regeln gibt, sollte jeder wenigstens wissen woran er ist.
Das kann doch auch für die kontrollierenden Organe :polizei nicht schön sein. :donner
 
Naja doch. Eingetragen sein muss offensichtlich nichts. Dann gilt was die STVO vorschreibt und deine verbaute AHK eventuell begrenzt.
Wenn aber was eingetragen ist, gilt natürlich auch wieder vorrangig die STVO. Aber die kann durch die verbaute AHK (Typenschild) UND die Eintragungen im Schein weiter beschränkt (reduziert), jedoch nicht aufgehoben werden.

Ergo - ist es wohl besser, wenn nichts eingetragen ist. Bei einer Kontrolle wird dann (sollte) nach STVO und Typenschild der AHK bewertet, weil im Schein ja nichts steht, um etwas weiter zu beschränken.

Ulf möge mich korrigieren, wenn ich schon wieder falsch liege - ich versuche es auch echt zu verstehen. :D ;)

@Ulf
Und jetzt die Blöd-Frage schlecht hin: Muss die AHK als solche im Schein eingetragen sein, oder eicht es heute aus, eine AHK mit Typenschild/Prüfzeichen zu verbauen?
 
Hallo Ulf,
Guckst Du hier - Seite 38 : https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo_2012/gesamt.pdf
Demnach bis 25 Km/h - max. 3 Tonnen ungebremst ... anders wären die alten Ackerrollen / Gummiwagen usw. nicht zu benutzen denn die haben ja schon leer mehr als 750 Kg.
Korrekt über 25 Km/h sind es fix und zweifelsfrei max. 750 Kg.

Das Thema Allradbremse ist ebenfalls nicht korrekt - die erzielte Bremsleistung ist das Thema - das ist auch der Grund warum die Belarus Traktoren 40 Km/h laufen dürfen ohne Allradbremse ... hier gibt es eine Bescheinigung, dass die vorgeschriebene Bremsleistung nur mit den Hinterrädern erreicht wird.
Im Link findest Du die vorgeschriebenen Bremswerte je nach Fahrzeugtyp und Anhänger..

Grüssle Micha
 
Hey Joachim,
nicht STVO sondern STVZO (ZO= Zulassungsordung). Die AHK muss nicht eingetragen sein wenn Sie über eine Prüfnummer und Typenschild verfügt. Normalerweise diese Schlangenlinie mit Nummer.
Hat Sie das nicht so wie zum Beispiel meine Nato-Haken-Kupplung am Pinzgauer muss sie eingetragen werden.
Ohne Nummer ist das aber nicht simpel sondern nur durch Materialprüfung bei einem TÜV Prüfinstitut (ca. € 150,00) oder durch andere Nachweise z.B. Originalteil des Fahrzeug-Herstellers möglich.
Wichtig: Auch der Anhängerbock muss ein Originalteil des Herstellers sein oder über entsprechende Prüfnummern verfügen. Anhängerböcke darf aber ein TÜV Ing. begutachten und als Einzelabnahme eintragen. Anhängerkupplungen selbst nicht.
Ich produziere gelegentlich Anhängerböcke ... darum weiss ich da ein bisschen Bescheid.

Haben Bock und Kupplung die Prüfnummer mit Schlangenlinie muss gar nichts eingetragen werden - auch nicht bei modernen PKW's.

Grüssle Micha
 
Hallo Micha,

danke mit dem Tipp mit der STVZO da habe ich echt nicht dran gedacht.

Das mit der Anhängekupplung und Eintragung lassen wir mal eher beiseite, denn das ist gefährliches Halbwissen, da gibt es soviele Fragen im Hintergrund. Was wann wie eingetragen werden muss hängt vom Rechtskreis ab. Du kannst für einen Anhängekupplung eine Bauartgenehmigung vom KBA nach der STVZO erhalten. Dann darfst du diese nur in der BRD verkaufen. Hat man aber z.B. beim KBA eine Genehmigung für die Anhängerkupplung nach EU Vorschrift erhalten, dann darf man diese auch Europaweit Vertreiben.

Ja und je nachdem nach welchem Rechtskreis (Anforderungen) die Anhängekupplungen genehmigt sind gehört eine Anbauabnahme inkl. Korrektur der Fahrzeugpapiere dazu. So pauschal wie Micha das beschreibt ist es leider nicht. Die meisten Schlangenlinien erfordern eine Anbauabnahme. Aber das steht in den Dokumenten welche man zu Anhängekupplungen, etc. dazu erhält.

Aber jetzt sind wir weit weg vom Thema und bei DDR-Fahrzeugen ist es noch viel komplexer, da dort der Einigungsvertrag noch hinzukommt. In dem Steht drin wie DDR-Recht in BRD-Recht überführt wird und welche Ausnahmen und Bestandschutz es gibt.

Grundlegend ist aber richtig, dass die gebremste Anhängelast bei LOF-Zugmaschinen nach Bundesrecht nicht im KFZ-Schein angegeben wird. Für den Anwender war das DDR-System einfacher, da er einfach gucken konnte, passt meine Anhängelast oder nicht.


Achso die Orlandikupplung. Mmh ich glaube die darfst du nicht verwenden (bin unsicher).

Unsere Anhängerkupplungen sind in der Regel alle Drehbar. Das heißt, wenn dein Anhänger umkippen sollte, dann bleibt der Traktor normal stehen, weil sich die Anhängerkupplung um die Längsachse drehen kann.

In Italien ist das Verdrehsystem anders aufgebaut. Dort ist meist die Anhängerkupplung am Traktor starr, dafür ist das Drehgelenk in der Zugöse eingebracht.

Die Fotos sind leider nicht aussagefähig, aber scheinbar ist die Kupplung starr und damit darf man die nur mit einer drehbaren Zugöse kuppeln. Das steht dann sicherlich in der Montage- und Betriebsanleitunge zu solchen Anhängerkupplungen drin.

Außerdem sehe ich noch kein Typschild.

Ich wäre sehr vorsichtig.

Gruß Ulf
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Ach Mist - guter Hinweis, hatte gar nicht gesehen das die starr ist. :oops
 
Macht es dann Sinn bzw. ist es möglich die Anhängelasten aus meinen Papieren wieder austragen zu lassen?
Falls ja, kann ich einfach zur Zulassungsstelle gehen und das beantragen oder bedarf es vorher irgendeines Dokumentes von einem Prüfer (TÜV/DEKRA)?
 
Hallo Frieda,

also wenn du andere Anhängelasten benötigst dann sollst du das ändern lassen (koste aber Mühe und Geld). Wenn nicht würde ich nix machen. Auf jeden Fall bist du mit den 8.150 kg auf der sicheren Seite, da die DDR das Fahrzeug dafür freigegeben hatte.
 
@take_it_1999 Mir ginge es speziell um das ungebremste. Hier wäre mir da Maximum lieber als 750kg. :D
 

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