Anhänger, was darf ich Laden, Gewicht

papasitt

papasitt

Mitglied
Dabei seit
13.09.2013
Beiträge
83
Ort
F-57400 Buhl-Lorraine
Traktor/en
Zetor 220 ( 2011) Bj. 1964
Hallo,

habe ein Problem.

Bei meinem Anhänger ist keine Gewichtsangabe/Hersteller zu finden. Auflaufbremse geht.
Reifen sind 7,50x20 PR 12
Anhänger 400 x 180 x 40

Fahrzeug Zetor 220/ 2011

Wieviel Kg dürfte ich Laden.

Habe 10 Ster Holz gekauft und muss diese 30 Km(Flachland) nach Hause holen.
Buche, 1 Jahr alt in 33 cm Stücken ( 1Ster=ca.600Kg?)

Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.


Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.


Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.


Gruss
Siggi
 

Anhänge

    Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
    Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.
Tach auch

Schau mal was in die Papiere vom Trecker steht unter gebremste anhängelast.
Ich würd mal sagen.... :oops: da geht mehr drauf (Gewicht) als du dir traust draufzupacken....



Meine Anhänger sind aus Hols.... :oops

Ansonsten Licht ran und nen 25 Km/h schild und los gehts. Fährst doch auf Straße.. oder????
Ach und nen Netz drüber.... für die Rennleitung....

Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.
 

Anhänge

    Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
    Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.
Hallo Siggi
Mein 3 Tonner Zahnstangenkipper besitzt die Kastenmaße 3,5x2,0x0,4, also in etwa vergleichbar, ebenso rollt er auf 7,50 x20 Reifen, erlaubte Zuladung 3000kg.
Mit 25 PS- Zetor denke ich absolut ausreichend, bedenke, die gezogene Last muß auch sicher gebremst werden!!! :greis:
Dettl
 
Zitat von Zetor 5211:
Tach auch

Schau mal was in die Papiere vom Trecker steht unter gebremste anhängelast.
Ich würd mal sagen.... :oops: da geht mehr drauf (Gewicht) als du dir traust draufzupacken....



Meine Anhänger sind aus Hols.... :oops

Ansonsten Licht ran und nen 25 Km/h schild und los gehts. Fährst doch auf Straße.. oder????
Ach und nen Netz drüber.... für die Rennleitung....

Merci,
Bei meinem Anhänger ist keine Gewichtsangabe/Hersteller zu finden. Auflaufbremse geht.
Also auch keine Papiere.
Wohne in FR

Gruss
Siggi
 
Zitat von Dettl:
Hallo Siggi
Mein 3 Tonner Zahnstangenkipper besitzt die Kastenmaße 3,5x2,0x0,4, also in etwa vergleichbar, ebenso rollt er auf 7,50 x20 Reifen, erlaubte Zuladung 3000kg.
Mit 25 PS- Zetor denke ich absolut ausreichend, bedenke, die gezogene Last muß auch sicher gebremst werden!!! :greis:
Dettl

Merci,
das wollte ich wissen, habe deshalb auch Flachland geschrieben.

Gruss
Siggi
 
Ja Dettl, dein Anhänger hat eine erlaubte Zuladung von 3000kg. Das sagt aber nichts darüber aus, ob papasitt das auch Anhängen darf.

Deshalb mal ein blick in Trecker Papiere und da mal schauen was gebremst hintergehängt werden darf. Ich darf bei meinem 5211 gebremst 8000 kg und ungebremst 750 kg hinterhängen.

Ich weiß nicht was beim 2011 von papasitt erlaubt / Zulässig ist, da könnten die 3000kg vielleicht schon Zuviel sein....

Und wenn an papasitt sei Anhänger kein Typenschild vorhanden ist, wer soll ihn dann eine Überladung nachweisen??? Und 3 To an Holzvolumen muß man erst mal auf den Hänger unterbringen....

Deswegen nach die zulässige gebremste Anhängelast schauen.
 
750kg ungebremst? Mehr nicht? Muss morgen glatt mal in meine Papiere schaun... :like

Ich hab übrigens nen 5toer mit 3to Nutzlast (Auflaufbremse) und find das absolut ok für den Zwerg. Der 220/ 2011 ist nun noch kürzer, kleiner, leichter ... denke mal ihr liegt da gar nicht soo daneben. :denk3
 
Zitat von Zetor 5211:
Tach auch

Schau mal was in die Papiere vom Trecker steht unter gebremste anhängelast.
Ich würd mal sagen.... :oops: da geht mehr drauf (Gewicht) als du dir traust draufzupacken....



Meine Anhänger sind aus Hols.... :oops

Ansonsten Licht ran und nen 25 Km/h schild und los gehts. Fährst doch auf Straße.. oder????
Ach und nen Netz drüber.... für die Rennleitung....

In den Papieren steht leider nichts, deshalb ja auch meine Frage.
Gruss
Siggi
 
Hmmm...das ist natürlich unschön....

Ich denke mal das hier doch einer ist der so einen 2011hat ....mit Deutschen Papieren...oder was meint Joachim dazu ????

Ich weiß auch nicht wie die Rechtslage / Verkehrsregeln / Vorschriften in FR sind ...



Ach und ja Joachim....es sind nur 750 kg ungebremst.... :eek: ... hab auch nicht schlecht geschaut.... :shock:
 
Ist ja echt wenig...

Eventuell könnte ich Kontakt zu jemandem in Frankreich herstellen (über 2 Ecken ... ) . Derjenige hat etliche Zetor und ist nicht ganz unbekannt. ;)

Im Zweifel würde ich mit den vorhandenen belastbaren Papieren mal ganz nett bei der Polizei anfragen. :ka:
 
Hallo zusammen
- jetzt gings mir wie euch - da staunt der "Fachmann", bin ja schließlich Polizist, aber: wer kontrolliert schon einen Schlepper mit Anhänger.
Also hab ich mir nun auch mal die Papiere meiner beiden geschnappt und sieh an, weder am Zetor 6911 noch am Fendt Dieselross sind Anhängegewichte eingetragen. Habe mal was gesucht - das ist wohl eigentlich die Regel. :shock:
Bei Einachsanhängern leigen die Grenzen an der Stützlast eurer Anhängekupplung und die ist im Schein eingetragen.
Für mehrachsige Anhänger hab ich mal nachfolgendes gefunden.
http://www.krampe.de/technik/vorschrift ... -masse.php
werde aber mal suchen was so alles geht.
Habe selbst aber z.B. einen ehemaligen Heuladewagen. Davon existiert noch das Typenschild von 1967 und damals war der für Schlepper in der größe Gedacht, bei einem zul. Gesamtgew. von 3100 kg.

Habe da noch eine größere PDF Datei, was mit Schleppern etc. so alles geht bzw. gefordert wird / von Führerschein über Maße und Gewichte etc. (2 MB) die ich liefern kann - Frage wie?
 
Ich habe beim suchen im Netz was Interessantes gefunden. Hat nicht direkt was mit dem Thema zu tun, aber trotzdem...

Führerscheine für Traktoren
Grundsätzlich darf man mit allen alten Führerscheinen (Klassen 1,2,3,4 und 5) Traktoren bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h führen, der Einsatzzweck ist nicht eingeschränkt, ebenso darf der Traktor ein grünes oder ein schwarzes Kennzeichen haben.
Nur der Führerschein Klasse 2 berechtigt zudem zum Führen von schnelleren Traktoren sowie zum Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen.
Züge mit mehr als drei Achsen dürfen mit den anderen Führerscheinen nur in der Land- und Forstwirtschaft und nur mit Begrenzung auf 25 km/h geführt werden.
Trotz der zugesicherten Besitzstandswahrung birgt die Umschreibung eines alten Fühererschein 1, 4 oder 5 auf die neue Klasse L eine Einschränkung.
Mit Klasse L darf man Zugmaschinen nur noch im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz fahren.
Mit Führerschein Klasse L darf man nicht mit dem Traktor zu einer Oldtimer-Veranstaltung fahren!
Als Inhaber der alten Klasse 3 kann man nach Umschreibung weiterhin Traktoren wie gewohnt fahren, sofern man darauf achtet, daß die Umschreibung auf die Klassen L, B, BE, CI und CIE erfolgt.
Bei dieser Umschreibung ist eine Erweiterung auf Klasse T (Traktoren mit Höchstgeschwindigkeit von 60km/h) möglich, wenn berechtigtes Interesse besteht, d.h. wenn man Land- oder Forstwirt ist oder wenn man in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist.
Die neuen Fühererscheinklassen kennen keine Beschränkung der Züge auf drei Achsen mehr.
Mit einem Fühererschein der Klassen L, B, BE, C1 und CIE kann man, unter Beachtung der Gewichtsgrenzen, auch Züge mit mehr als 3 Achsen führen, sofern der/die Anhänger zugelassen ist/sind.
Zulassungsfreie Anhänger in der Land- und Fortswirtschaft dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Zwei Anhänger dürfen nur an Zugmaschinen mitgeführt werden.
Die Länge des Zuges darf 18 Meter nicht überschreiten.
Fahrerlaubnisfrei sind mit Einführung der neuen Fühererscheinregelungen nur noch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie einachsige Zug und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für auf 6 km/h herabgesetzte PKW und andere Fahrzeuge braucht man die Fahrerlaubnis B.


Anhänger an Traktoren
Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern vom Führerschein abhangig.
Inhaber des alten Fühererscheines 2 dürfen mehrachsige Anhänger ziehen.
lnhaber der alten Fühererscheinklassen 1, 3, 4 und 5 dürfen hinter einem Traktor nur zugelassene einachsige Anhänger ziehen.
Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft.
Hier (und nur hier) ist das Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen nach folgenden Bedingungen möglich (2. Ausnahme VO zur StVZO vom 28.2.89):
1. Die Zugmaschine muß eine durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h haben,
2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge müssen von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnuntemehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sein,
3. der Zug wird vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt,
4. der Zug wird für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
5. der Zug wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist entsprechend gekennzeichnet.
Vereinfacht ausgedrückt:
Nur wenn diese Bedingungen zutreffen, darf man einen Zug von mehr als 3 Achsen führen.
Wobei die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich ist: Der Traktor kann sowohl schwarz als auch grün gekennzeichnet sein, die Anhänger können zugelassen oder zulassungsfrei sein (StVZO §18 Abs. 2, 6a).
Maßgeblich ist, daß der Zug sich in land- oder forstwirtschaftlichem Einsatz befindet.
Zulassungsfreie Anhänger:
An Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der Land- und Forstwirtschaft und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Diese Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein.
Ein Folgekennzeichen der Zugmaschine ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 StVZO):
Zulassungsfreie Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen mit reflektierenden Geschwindigkeitsschildern (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm, Aufschrift: 25) an der Rückseite gekennzeichnet sein.
Fehlt das Schild, muß der Anhänger zugelassen sein.


Steuerbefreite Zulassung (grünes Kennzeichen)
Häufig sind Traktoren auf dem eigenen Hof oder über den Nachbarn mit grünem Kennzeichen zugelassen.
Die mit diesem Kennzeichen verbundene Steuerbefreiung wird jedoch nur Zugmaschinen (hier Traktoren) gewährt, wenn sie ausschließlich
• in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
• zur Durchführung von Lohnarbeit in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
• zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb enden oder beginnen,
• zur Beförderung von Milchprodukten oder
• von Land- und Forstwirten zu Pflegearbeiten im Auftrag von Gemeinden verwendet werden!
Das bedeutet, daß die Anreise zu Oldtimerveranstaltungen auf eigener Achse mit einem Traktor mit grünem Kennzeichen nicht zulässig ist und steuerrechtlich geahndet werden kann.
Mit Traktoren mit schwarzem Kennzeichen, auch H- oder Saison-Kennzeichen, kann man zu Oldtimerveranstaltungen fahren.
Man darf als Inhaber eines Fühererscheins der alten Klasse 1, 3, 4 oder 5 nur einen einachsigen zugelassenen Anhänger mitführen.
Das bei Oldtimerveranstaltungen oft zu sehende Gespann eines Traktors (grünes Kennzeichen) mit zweiachsigem, nicht zugelassenem Schausteller-Anhänger (ohne Kennzeichen oder mit Folgekennzeichen) ist nicht zulässig.
Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Führer den entsprechenden Anhänger-Führerschein zu B oder C besitzt oder Führerschein 2 nach altem Recht und Traktor und Anhänger mit schwarzen Kennzeichen zugelassen sind.


Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen
Unter den Besitzer von Oldtimer-Traktoren kursiert der Tipp, dass diese Fahrzeuge nicht zugelassen werden brauchen, wenn sie nur an Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen.
Tatsächlich existiert eine Verordnung zu diesem Thema (2.VO zur StVZO idF v. 18.5.92, VkBl S 345).
Diese besagt, dass Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen dann ohne Zulassung fahren dürfen, wenn sie auf Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden sowie auf An- und Abfahrten dorthin.
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Zugmaschinen über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen und dass ihnen ein Kennzeichen zugeteilt wurde.
Diese Betriebserlaubnis kann im Einzelfall von der Zulassungsstelle durch den Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erteilt werden.
Die Zulassungsstelle muß dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuteilen.
Dieses Kennzeichen muß auf dem Gutachten oder in der Ablichtung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis vermerkt sein.
Eine Steuerbefreiung geht damit nicht einher.
Gutachten oder Betriebserlaubnis muß der Fahrzeughalter aufbewahren und auf Verlangen zuständigen Personen aushändigen können.
Die Zulassungsstellen sind mit diesem Verfahren vertraut, handelt es sich doch um das gleiche Zulassungsverfahren, das beispielsweise auch für Leichtkrafträder angewendet wird.
Zu Bedenken gibt der DEUVET jedoch, daß diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf Karnevalsumzüge geschaffen wurde.
Hiermit sollte die rechtlich zulässige Teilnahme von Motivwagen an den Umzügen geschaffen werden.
Sicher ist diese Verordnung auch auf vergleichbare dorfliche Brauchtumsveranstaltungen mit Umzügen etc. anwendbar.
Bedenklich und rechtlich unklar ist die Situation aber dann, wenn an Schlepper- oder Oldtimertreffen teilgenommen werden soll.
Hierzu gibt es keine verbindliche Brauchtumsdefinition in der StVZO, ein Oldtimertreffen allein ist keine Brauchtumsveranstaltung.
Davon abgesehen dürfen diese Fahrzeuge dann nur noch auf Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden sowie auf An- und Abfahrten zu diesen. Andere Fahrten sind nicht zulässig.
Es ist fraglich, ob diese Einschränkungen dieses Verfahren für Oldtimertraktor-Besitzer akzeptabel und praktikabel machen.
Ein rotes Oldtimerkennzeichen scheint hier die bessere Lösung.



"Baubuden" an Traktoren
In der Oldtimerschlepper-Szene hört man immer wieder, daß Wohnanhänger, Schaustellerwagen und zu Wohnwagen umgebaute Anhänger bei eventuellen Verkehrskontrollen als "fahrbare Baubuden" zu deklarieren seien, um diese zulassungsfrei an Traktoren mitführen zu können.
Der Gesetzgeber hat jedoch den Begriff "fahrbare Baubude" definiert (§l8 StVZO, Erl. 10).
Demnach ist eine "fahrbare Baubude" ein Fahrzeug,
"das nach seiner Bauart geeignet und auch tatsächlich dazu bestimmt ist, auf Baustellen als Lagerraum für Geräte und Materialien oder als Aufenthaltsraum für das Personal der Baustelle zu dienen."
Mit dem Hinweis auf die tatsächliche Bestimmung schließt der Gesetzgeber aus, daß Wohnwagen als Baubuden deklariert werden, um sie zulassungsfrei zu nutzen, beispielsweise hinter Traktoren zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen.
Auch dürfen tatsächliche Baubuden nicht fur eine Teilnahme an einer Oldtimerveranstaltung zweckentfremdet am Straßenverkehr teilnehmen.
Baubuden sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie auschließlich auf Baustellen zum Einsatz kommen und funktionsbedingt nur selten am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn das Zugfahrzeug einer Baubude eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht, ist an der Baubude ein Geschwindigkeitsschild "25 km/h" anzubringen.


Schutzbügel an Traktoren
Der Schutzbügel oder Überschlagschutz ist in der StVZO nicht verankert und hat nichts rnit dem Verkehrsrecht zu tun.
Er wird von der Berufsgenossenschaft als Unfallverhütungsmaßnahme vorgeschrieben.
Traktoren in land- und forstwirtschaftlichem Einsatz müssen einen solchen bauartgeprüften Bügel haben.
Für Traktoren, die nur noch zur Pflege historischen Brauchtums in Betrieb gehalten werden, wird von der Berufsgenossenschaft oftmals kein Bügel verlangt.
Auch Traktoren, die mit schwarzem Kennzeichen zugelassen sind, müssen einen Bügel tragen, wenn sie in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden.
Werden Traktoren mit schwarzem Kennzeichen nicht in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt, brauchen Sie keinen Bügel.
Auf die Fahrzeugzulassung oder Hauptuntersuchung bei TÜV, DEKRA u. a. hat das Vorhandensein eines Bügels keinen Einfluß, egal ob mit schwarzem oder grünem Kennzeichen.
Eine HU-Plakette darf wegen eines fehlenden Bügels nicht verweigert werden.


Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h
Ein nachträglicher Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit ursprünglich entsprechend ihrer Bauart höher lag, ist nicht mehr zulässig.
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster gefällt und ist rechtswirksam.
Das OVG Münster ist der Auffassung, daß in § 30a StVZO eine scheinbare Gesetzeslücke bestand, in dem der Begriff "durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit" nicht präzise erläutert ist, und die die Möglichkeit eröffnen könnte, durch eigenhändige Veränderungen an Fahrzeugen eine Bauartveränderung vorzunehmen.
Solche Umbaumaßnahmen wurden in erster Linie an Zugmaschinen, weniger an PKW vorgenommen.
Dabei gibt es für den Fz.-Halter eine Reihe von rechtlichen Vergünstigungen wie z.B. keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung notwendig, Kfz.-Steuerbefreit, TÜV und ASU entfällt, Fz.-Führer braucht keine Fahrerlaubnis.
Diese Umbaumaßnahmen werden durchgeführtz z.B. durch Schaltklauen von schnelleren Gängen sperren, Gaspedal durch Anschlagschraube verändern, Verplombung des Vergaseres bzw. Zug u.s.w.
Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende Fahrtleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung.
Es kommt nicht entscheidend darauf an, mit welchem Aufwand dererlei Vorrichtungen eingebaut worden sind oder außer Kraft gesetzt werden können.
Das OVG Münster hat in seinen Entscheidungen dokumentiert, daß der Tatbestand "durch die Bauart bestimmte" Höchstgeschwindigkeit voraussetzt, daß sie ihren Grund in der konstuktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fz. ermöglichen, namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe.
Das heißt, ein Fahrzeug muß von neu ab so gebaut sein, daß es nur 6km/h läuft.
Für Fahrzeuge, die bereits auf 6 km/h reduziert sind und dies im Kfz.-Brief vermerkt oder sonst dokumentiert haben, bleibt der Besitzstand gewahrt, sie dürfen weiterhin benützt werden.
Lediglich ein neuer Umbau am Fz. ist nicht mehr zulässig.



ich hoffe das ist alles so richtig.... :rolleyes:
 
Hallo Siggi, hallo Sigi,

Siggi, bezüglich der Gesamtlast die man ungeachtet des Zugfahrzeugs an einem 2-achsigen Anhängers (also der schicke Anhänger von Siggi) fahren darf, ergibt sich in diesem Fall lediglich aus der Summe der Achslasten, die sich am wahrscheinlich nicht mehr vorhandenen Typenschildern direkt an den Achsen ablesen lassen könnten. Vielleicht sind die Typenschilder an den Achsen auch überlackiert, oder eben nie vorhanden gewesen. Weiß man nicht.

Aber so wie der Wagen aussieht, kannst du den locker mit soviel Buchenholz beladen, wie eben draufpasst. Was anderes wäre es, wenn du damit Sand, Kies, oder Schotter nach dem Motto "soviel wie raufpasst" fahren willst, dann wäre die zulässige Gesamtlast für den Ahänger schnell überschritten.

Für die Abgleichung der Masse von Zugfahrzeug zum gezogenen Fahrzeug gibt es wohl in D keine wirklich eindeutigen Bestimmungen. Die Abgleichung von Masse Zugfahrzeug zur Gesamtmasse des Anhängers ist vom Anwender sinnvoll zu wählen. Bei 3to Gesamtgewicht Anhänger mit Buchenholz beladen, gezogen von einem 2011 mit ungefähr 2to hab ich keinerlei Bedenken. Kritisch wird es erst ausserhalb eines Flachlandes, wenn mit dem 2011 ein Anhänger mit 6to Gesamtgewicht gefahren werden will. Das derbremst der 2011 auch mit Auflaufbremse nicht. Also: Buchenholz damit im Flachland Fahren, mehr wie 2to Gesamtgewicht wirst damit nicht erreichen.

Und nun an Sigi: Wenn man direkt an den Achsen Typenschilder findet und auch lesen kann, ergibt sich die maximale Gesamtlast des 2-achsigen Anhängers aus der Summe der an den beiden verbauten Achsen des Anhängers. Wenn da an beiden Achsen beispielsweise eine zulässige Masse von 1500kg draufsteht, darf man den Wagen mit einem Gesamtmasse von 3000kg auch fahren. Überladen ist der Anhänger erst mit 3001kg. Die Stützlast spielt ja bei einem 2-achsigen Anhänger keine Rolle, die Deichsel bringt ja je nach Ausführung nur ca. 20kg für das Anhängemaul an Stützlast zusammen.

Hab den Link von Krampe gelesen; Aber wer will denn kontrollieren (da mein ich jetzt dich in deiner Eigenschaft als Polizist), ob die Gesamtmasse des Anhängers unverhältnismäßig die Masse des Zugfahrzeuges übersteigt. Schließlich liegt die maximale Gesamtmasse eines Zugs bei 40to. Bei der Masse des Zugfahrzeuges schweigt sich der Gesetzgeber ja aus. Also kann man mit dem 2011 mit einer Masse von 2to auch einen Anhänger mit 38to gesetzeskonform im öffentlichen Strassenverkehr bewegen?
Besser nicht ausprobieren, es ist ja nur eine rhetorische Frage.
 
Sigi,

wenn solche Verordnungen wie diese
Das bedeutet, daß die Anreise zu Oldtimerveranstaltungen auf eigener Achse mit einem Traktor mit grünem Kennzeichen nicht zulässig ist und steuerrechtlich geahndet werden kann.

...rigoros umgesetzt werden, werden die meisten Oldtimerveranstaltungen bald der Vergangenheit angehoeren. :greis:
 
Nö, soweit wird es nicht kommen,

schließlich ist die Behörde in der Beweißschuld, warum der Schlepper mit grünem Kennzeichen angeblich nicht zu LoF-Zwecken zu einem bestimmte Zeitpunkt eingesetzt wurde. Warum ein Einsatz auf einem Oldtimertreffen nicht eines LoF-Zweckes entspricht, soll bitteschön die Behörde klären.

Ich sags mal so: Wenn ich am Samstag bei der Raiffeisen Diesel nachfüllen lasse, kann kein Mensch nachweisen, dass am Rückweg beim Bäcker Semmeln gekauft wurden. Es könnte ein Finanzbeamter monieren, dass aus Vermutung erstrangig die Fahrt zum Bäcker mit einem LoF-Fahrzeug getätigt wurde und erst nachrangig der Treibstoff für dieses Fahrzeug erworben worden wäre. Nun, das soll mir mal einer beweisen.

Die Semmeln werden übrigens per PKW abgehohlt. Die Geschichte mit Diesel-Tanken und Semmeln vom Bäcker holen ist ja nur beispielhaft.
 
Hallo alle zusammen
Na aber hallo - komme mir fast vor als ob ich ein Rudel Tiger gereizt hätte.
Wolle eigentlich auch so ne "rechtliche Abhandlung" verfassen. Aber vielleicht ausser ein paar § die eh keiner braucht gibts eigentlich nicht mehr zu sagen.
Ausser einigen Gerüchten habe ich auch noch nicht wirklich erlebt, dass tatsächlich bei einem Oldtimer Treffen o.ä. kontrolliert worden wäre und die gibt es bei uns reichlich und teils mit nahezu 1000 Teilnehmern. Ich glaube wenns soweit wäre würden die Betroffenen schnell sehr lauf zu hören sein.

Aber ihr seht ja, ich bin täglichauf der Straße und kann das meiste auch nicht auf die Schnelle sagen - ich brauchs einfach nicht.

Ich hab inzwischen eine gute Zusammenstellung mit Grafiken etc. vom Innenministerium Baden-Württeemberg, da ist sicher auch das Urheberrecht kein Problem. Vielleicht können wir das ja ins Lexikon oder so einstellen - kläre das mal mit Joachim
 
Hallo,

man nennt es Duldung... ;)

Wohin das bei Überstrapazierung allerdings führen kann, hat man ja wunderbar an den sogenannten "Kombinationskraftwagen" gesehen vor ein paar Jahren.
Als es zu sehr ausgereizt wurde, wurden die Regeln geändert und zB. wurden bei einem VW T4 mit 2,5l Hubraum , 2,805to zlGgw. aus etwa 180 Euro Steuern im Jahr dann ganz schnell runde 460 Euro, weil die Gewichtsbesteuerung der Kombinationskraftwagen abgeschaft wurde. SUV Boom sei Dank. ;)

Nebenbei - man kann (oder man könnte wenn man wollte) auch mit grüner Nummer legal solche Sachen machen, es gibt ja immer noch die Möglichkeit das ganze beim FA zu melden und halt mal einen Monat die Steuern zu zahlen in dem man dann zB. Sand ran holen oder zu nem Treffen fahren kann.
Wie gesagt - wenn mans unbedingt sauber und legal haben will. Kenne allerdings keinen der das je gemacht hätte. :D ;)

Hab den Link von Krampe gelesen; Aber wer will denn kontrollieren (da mein ich jetzt dich in deiner Eigenschaft als Polizist), ob die Gesamtmasse des Anhängers unverhältnismäßig die Masse des Zugfahrzeuges übersteigt. Schließlich liegt die maximale Gesamtmasse eines Zugs bei 40to. Bei der Masse des Zugfahrzeuges schweigt sich der Gesetzgeber ja aus. Also kann man mit dem 2011 mit einer Masse von 2to auch einen Anhänger mit 38to gesetzeskonform im öffentlichen Strassenverkehr bewegen?
... die Polizei mit mobilen Radlastwaagen. Geht ganz fix und wird in unserer Gegen relativ häufig gemacht. Zu verdanken u.a. den Zügen aus 3-Achser Krampe Kipper und 200-300PS Zugmaschine, die dann gut und gern jenseits 50to Zuggesammtmasse auf den Strassen rum reiten.

Um mal auf das natürlich überspitzte Beipiel mit 2to Zugmaschine und 38to Anhänger einzugehen - denke nicht das du damit legal auf der Strasse bist, weil die Bremsen der Zugmaschine und deren Gewicht diese Masse, falls sie denn fortbewegt werden würde, niemals akzeptabel abbremsen könnte. An Kurvenfahrten mag man da gar nicht erst denken. :D ;)
 
Also zum Anhänger.. an dein Reifen steht ja auch ne zul. Traglast, die 4x-Leergewicht des Anhängers gibt ja auch nen Anhaltspunkt was du Laden darfst, da ich davon ausgehe das Achse und Räder zusammen gehören und da nichts verändert wurde. Ja und dann halt gucken ob du es ziehen darfst.

Naja das mit den Oldtimertreffen und auch Führerschein L ist ja wirklich Krümelkackerei wenn das einer bemängelt... wegen einem Tag, und wenn dann wollte man halt zur Wiese/Wald neben dem Oldtimertreffen...
 
Habe 10 Ster Holz gekauft und muss diese 30 Km(Flachland) nach Hause holen.
Buche, 1 Jahr alt in 33 cm Stücken ( 1Ster=ca.600Kg?)

Hallo,

mit meinen Holzhändler gesprochen, bringt mir die 10 Ster Holz nach Hause
für 50 Euro :Yahoo!:

Glück muss man haben :like

Gruss
Siggi

Die Traglast der Reifen eine gute Idee, somit 6 Tonnen und bei ca. 3 Tonnen beladen
dürfte ich im Rahmen liegen und der 2011 es auch schaffen.
 

Ähnliche Themen

E
Antworten
17
Aufrufe
8K
Joachim
Sid
Antworten
5
Aufrufe
2K
Joachim
Bad Kirchhofen
Antworten
0
Aufrufe
2K
Bad Kirchhofen
David_A
Antworten
20
Aufrufe
17K
frieda
Christian 5211
Antworten
10
Aufrufe
10K
frieda
Zurück
Top